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kompetent

Team vom Pflegedienst Balingen
07433 / 9 555 000

Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen Krankheit, Kur oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, treten die Pflegekassen mit der sogenannten „Verhinderungspflege“ (Ersatzpflege) ein. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen.

Voraussetzung ist jedoch die Einstufung in Pflegegrad 2 bis 5 und dass die bisherige Pflegeperson den Versicherten schon mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Bei Pflegegrad 1 besteht jedoch kein Anspruch auf Verhinderungspflege.

 

So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.

 

Die Pflegekassen übernehmen dann die Kosten für eine Ersatzkraft für längstens 6 Wochen oder auch stundenweise durch einen Pflegedienst gem. §39 SGB XI. Hierfür steht ein Betrag von maximal 1.612,- Euro pro Jahr bei Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung. Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegegrad begrenzt. Zusätzlich werden entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) übernommen, jedoch zusammen mit der Leistung in Höhe des Pflegegeldes nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.612,- Euro.

 

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